§ 92 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

2. HAUPTSTÜCK

Nachprüfungsverfahren Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 92.

(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Ein solcher Antrag ist in den Fällen des § 91 Abs. 2 unzulässig

  1. 1. wenn in derselben Sache kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde oder
  2. 2. wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt worden ist oder
  3. 3. wenn er nicht spätestens eine Woche ab Kenntnis einer Empfehlung gemäß § 88 Abs. 3 gestellt wird.

(3) In den Fällen des § 91 Abs. 3 ist ein Antrag unzulässig, wenn er nicht spätestens zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages gestellt wird.

(4) Der Antrag hat zu enthalten

  1. 1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
  2. 2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
  3. 3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluß,
  4. 4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  5. 5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  6. 6. ein bestimmtes Begehren und
  7. 7. in den Fällen des § 91 Abs. 2 eine Abschrift der Niederschrift des Schlichtungsverfahrens.

(5) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154355

alte Dokumentnummer

N9199329163J

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