§ 92 ASVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

§ 92.

(1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension nach § 254 Abs. 6, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension nach § 254 Abs. 6 bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand.

(2) Ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (§ 103 Abs. 1 Z 4).

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40270806

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