6. Teil
Zentrale Strahlenschutzregister Zentrales Dosisregister
§ 92.
(1) Dem Zentralen Dosisregister obliegen folgende Aufgaben:
- 1. Sammlung, Speicherung und Aufbereitung sowie Langzeitarchivierung von Daten aus der physikalischen Kontrolle und ärztlichen Untersuchungen;
- 2. Feststellung von Dosisüberschreitungen, wenn eine beruflich strahlenexponierte Person an mehreren Arbeitsplätzen dosimetrisch überwacht wird;
- 3. Auskunftserteilung an Behörden, sonstige Institutionen sowie die beruflich strahlenexponierten Personen im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 3 und 4 StrSchG;
- 4. Zurverfügungstellen von Daten für statistische Auswertungen für nationale und internationale Zwecke.
(2) Ab 1. Jänner 2006 sind folgende Daten an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln:
- 1. von den ermächtigten Dosismessstellen die Ergebnisse der physikalischen Kontrolle gemäß § 27 Abs. 3 im Umfang der in Anlage 5 lit. A und B festgelegten Angaben,
- 2. von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten die gesundheitlichen Beurteilungen gemäß § 37 Abs. 3 im Umfang der in Anlage 5 lit. A und C festgelegten Angaben,
- 3. von der zuständigen Behörde die gemäß § 10 Abs. 2 festgesetzten Ersatzdosen.
- Die Daten sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Erhebung an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln; im Fall von Überschreitungen der höchstzulässigen Dosen und bei unfallbedingter Exposition hat die Übermittlung hingegen unverzüglich zu erfolgen.
(3) Alle Daten sind nach Möglichkeit in elektronischer Form an das Zentrale Dosisregister unter Verwendung von Schnittstellen zu übermitteln, die vom Zentralen Dosisregister zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise können für konventionelle Übermittlung die vom Zentralen Dosisregister dafür bestimmten Formulare eingesetzt werden.
(4) Überschreitungen von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen sowie der in § 28 Abs. 1 genannten Dosis sind vom Zentralen Dosisregister unverzüglich der zuständigen Behörde sowie der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde bekanntzugeben.
(5) Die bis zum 31. Dezember 2005 bei den ermächtigten Dosismessstellen erhobenen Daten aus der physikalischen Kontrolle sind bis 31. Dezember 2008 an das Zentrale Dosisregister nachzuführen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40137303
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