§ 91b LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 91b.

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 und 3, für die keine Bewilligung vorliegt, sind vom Verfügungsberechtigten binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bzw. binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 85 Abs. 4 oder 5 der zuständigen Behörde zu melden.

(2) Bezüglich der gemäß Abs. 1 gemeldeten Hindernisse im Sinne des § 85 Abs. 3 ist das Verfahren nach § 91a einzuleiten. Die im § 91a Abs. 4 genannten Fristen sind dabei nicht anzuwenden.

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