Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980
§ 91b.
Werden Versorgungsleistungen oder Teile von Versorgungsleistungen an einen anderen Empfänger als den Versorgungsberechtigten überwiesen, so dürfen mit der Verrechnung dieser Leistungen zusammenhängende Daten an diesen Empfänger übermittelt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094389
alte Dokumentnummer
N6195711746A
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