§ 91a NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.2012

§ 91a.

(1) Anfragen, die ein Abgeordneter innerhalb einer Tagung an den Präsidenten des Rechnungshofes richten will, sind dem Präsidenten des Nationalrates zu übergeben. Diesem Fragerecht unterliegen die Gegenstände des Wirkungsbereiches des Präsidenten des Rechnungshofes, soweit sie die Haushaltsführung im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes, die Diensthoheit im Sinne des Art. 125 Abs. 3 B-VG und die Organisation des Rechnungshofes im Sinne des § 26 Abs. 2 Rechnungshofgesetz betreffen.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 91 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40141059

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)