§ 91 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2010

Verschwiegenheitspflicht

§ 91.

(1) Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind.

(3) Inwieweit ein Berufsberechtigter in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozeßordnung, jedoch mit der Maßgabe, daß im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit

  1. 1. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder
  2. 2. der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat oder
  3. 3. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Qualitätsprüfungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung, BGBl. I Nr. 84/2005, bei Abschlussprüfungen bestehen oder
  4. 4. die Weitergabe und Verarbeitung von Informationen, auch in Form elektronischer Datenbanken und Informationsverbundsysteme, für die Beurteilung von Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk, einschließlich zu Netzwerkmitgliedern im Ausland, vor Übernahme eines Abschlussprüfermandates und während der Durchführung desselben durch Netzwerkmitglieder (§§ 270 Abs. 1a, 271 bis 271c des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) erforderlich ist.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010

Schlagworte

Betriebsgeheimnis, Verwaltungsverfahren, Abgabenverfahren, Zivilverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Zivilprozessordnung, Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40118760

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