§ 91 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden.

§ 91.

Reinhaltungsverbänden (§ 87 Abs. 2) obliegt es insbesondere

  1. a) einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,
  2. b) neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich soweit als möglich hintanzuhalten,
  3. c) den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,
  4. d) eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereiche zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.

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