§ 91 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Paket- und Geldsendungen sowie Erläge

§ 91.

(1) Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

(2) Sendungen von Nahrungs- und Genußmitteln sind nur anläßlich des Weihnachts- und Osterfestes sowie anläßlich des Geburtstages der Strafgefangenen gestattet. Die Strafgefangenen dürfen zu jedem dieser Anlässe eine Sendung im Gewicht von drei Kilogramm oder mehrere Sendungen im Gesamtgewicht von drei Kilogramm erhalten. Die Sendungen dürfen Blechkonserven, Arznei- und Heilmittel, berauschende Mittel sowie Nahrungs- und Genußmittel, die nicht ohne weitere Zubereitung genossen werden können, überhaupt nicht und Kaffee oder Kaffee-Extrakt sowie Tabakwaren nur bis zu einem Gesamtgewicht von je 250 g enthalten. Diese Sendungen können auch in Abwesenheit der Strafgefangenen geöffnet und geprüft werden.

(3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, daß Paketsendungen dazu mißbraucht werden, um Strafgefangenen Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, so hat der Anstaltsleiter die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 auszuschließen. In diesem Fall dürfen die Strafgefangenen statt dessen jeweils Eigengeld bis zum Ausmaß von 75 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von Bedarfsgegenständen verwenden. Das gleiche gilt für Strafgefangene, die auf den Empfang von Sendungen nach Abs. 2 im voraus verzichten oder für die keine solchen Sendungen einlangen.

(4) Mit Geldsendungen und Erlägen ist nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

Schlagworte

Weihnachtsfest, Nahrungsmittel, Arzneimittel

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028252

alte Dokumentnummer

N2196923635S

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