Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit für die Berechnungen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz
§ 91
Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können zusätzlich die Besicherungen gemäß §§ 92 bis 94 berücksichtigen.
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