ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
§ 91.
Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 4 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Landesinvalidenamtes sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094387
alte Dokumentnummer
N6195711744A
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