§ 91 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1957

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

§ 91.

Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 4 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Landesinvalidenamtes sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094387

alte Dokumentnummer

N6195711744A

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