§ 91 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Eignung der Mitglieder

§ 91

(1) § 91.Die Vorsitzenden des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter müssen Richter des Dienststandes sein. Der Vorsitzende des Kartellobergerichts ist dem Kreis der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs zu entnehmen.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sein, ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet und längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

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