Teilnehmender Staat
§ 91.
Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet:
- 1. einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
- 2. einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in § 3 genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß dem Regierungsübereinkommen vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA) anzusehen sind. Die Liste der Staaten, die gemäß dieser Verordnung als teilnehmende Staaten anzusehen sind, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.
- 3. einen anderen Staat,
- a) mit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in § 3 und § 6 genannten Informationen übermittelt, und
- b) der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste angeführt ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40174238
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