§. 91.
Die pfandweise Beschreibung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit die zu pfändende Liegenschaft im Besitze oder Mitbesitze des Verpflichteten steht. Sofern dieser Besitz weder dem Executionsgerichte bekannt ist, noch durch Vorlage urkundlicher Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der pfandweisen Beschreibung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Liegenschaftsbesitzes vorauszugehen.
Schlagworte
Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021014
alte Dokumentnummer
N2189616814T
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