Änderungen des Bewilligungsumfangs
§ 91.
(1) Die dem Antrag um Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Errichtungsmaßnahmen im Rahmen einer Änderung des Bewilligungsumfanges eines Forschungsreaktors gemäß § 5 Abs. 5 StrSchG beizuschließenden Unterlagen haben mindestens zu enthalten:
- 1. eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen des Forschungsreaktors samt dazugehörigen Plänen;
- 2. Angaben über die beabsichtigte geänderte Verwendung des Forschungsreaktors;
- 3. die vorläufigen Änderungen des Sicherheitsberichtes;
- 4. die Bekanntgabe allfällig geänderter Eigentums- und Besitzverhältnisse hinsichtlich der dem Standort benachbarten Grundstücke;
- 5. die Bekanntgabe der Planverfasser, der für die Änderungen am Forschungsreaktor und für die Lieferung sicherheitstechnisch maßgebender neuer oder geänderter Anlageteile vorgesehenen Unternehmen und der Art der Prüfung dieser Anlageteile;
- 6. Bekanntgabe des Zeitplanes für die Durchführung von Errichtungsmaßnahmen im Rahmen der Änderung des Forschungsreaktors.
(2) Die vorläufigen Änderungen des Sicherheitsberichtes gemäß Abs. 1 Z 3 müssen mindestens enthalten:
- 1. eine genaue Beschreibung der beabsichtigten Änderungen des Forschungsreaktors mit besonderer Berücksichtigung der sicherheitstechnisch maßgebenden geänderten oder neuen Anlageteile und Systeme;
- 2. die der Auslegung der geänderten Anlage und ihrer Teile zugrunde gelegten allenfalls geänderten Sicherheitskriterien einschließlich einer Darlegung, auf welche Weise diesen entsprochen wird;
- 3. Anpassungen der Sicherheitsanalysen für normale und anormale Betriebszustände in Bezug auf die Änderungen der Anlage;
- 4. Angaben über die geänderten sicherheitstechnischen Spezifikationen in Bezug auf die Änderungen der Anlage;
- 5. ein Programm für die Qualitätskontrolle für die Fabrikation der sicherheitstechnisch maßgebenden geänderten und neuen Anlageteile und Systeme sowie für die Errichtungsmaßnahmen im Rahmen der Änderung der Anlage;
- 6. Angaben hinsichtlich der personellen Organisation während der Errichtungsmaßnahmen im Rahmen der Änderung.
(3) In den vorläufigen Änderungen des Sicherheitsberichtes muss ferner dargetan sein, dass bei der Erstellung des Projektes die Sicherheitskriterien in Bezug auf die geplanten Änderungen des Forschungsreaktors sorgfältig analysiert wurden und für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
(4) Die Behörde hat in dem Bescheid, mit dem die Durchführung von Errichtungsmaßnahmen im Zuge einer Änderung des Bewilligungsumfanges eines Forschungsreaktors bewilligt wird, auch vorzuschreiben, auf welche Weise während der Durchführung von Errichtungsmaßnahmen im Zuge der geplanten Änderung die Kontrolle, ob der Forschungsreaktor den Rechtsvorschriften und den bescheidmäßigen Vorschreibungen entsprechend geändert wird, durchzuführen ist.
(5) Die dem Antrag um Erteilung der Änderung des Umfanges der Betriebsbewilligung gemäß § 6 Abs. 5 StrSchG beizuschließenden Unterlagen haben mindestens die endgültigen Änderungen des Sicherheitsberichtes, in dem die Angaben des vorläufigen Sicherheitsberichtes auf den Stand bei Abschluss der Errichtungsmaßnahmen im Zuge der Änderungen des Forschungsreaktors gebracht sind und angegeben ist, wie den Rechtsvorschriften und den Bedingungen und Auflagen der Bewilligung zur Durchführung von Errichtungsmaßnahmen im Rahmen der bewilligten Änderung entsprochen wurde und wie der geänderte Forschungsreaktor betrieben werden soll, zu enthalten.
(6) In den Änderungen des endgültigen Sicherheitsberichtes müssen insbesondere enthalten sein:
- 1. die allfällige Anpassung der Verwirklichung der Sicherheitskriterien aufgrund der durchgeführten Änderungen;
- 2. Anpassung der Sicherheitsanalysen für normale und anormale Betriebszustände aufgrund der durchgeführten Änderungen;
- 3. Angaben über die geänderten sicherheitstechnischen Spezifikationen in Bezug auf die Änderungen der Anlage;
- 4. die Ergebnisse der Qualitätskontrollen nach Abs. 2 Z 5;
- 5. die allenfalls geänderte personelle Organisation für den geänderten Betrieb der Anlage und die Qualifikation des vorhandenen Personals, insbesondere in Bezug auf Änderungen der Sicherheitstechnik und Strahlenschutzmaßnahmen;
- 6. das Programm für die Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der Änderungen;
- 7. die allenfalls geänderten Grundsätze für die Anpassung der Betriebsvorschriften.
(7) Die Behörde hat in dem Bescheid, mit dem die Änderung des Umfanges der Betriebsbewilligung erteilt wird, auch vorzuschreiben, dass der geänderte Forschungsreaktor erst nach Erstellung der Anpassung der allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften gemäß § 88 sowie nach Vorliegen des von der Behörde genehmigten geänderten Notfallplanes gemäß § 89 Abs. 3 in Betrieb gesetzt werden darf.
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