§ 91 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Reinigung

§ 91

(1) § 91.Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel, der Schutzausrüstung und sonstiger Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer ist Sorge zu tragen; dies gilt auch für Wohnräume und Unterkünfte. Sofern gesundheitsgefährdende, brandgefährliche, explosionsgefährliche, leicht zersetzliche oder ekelerregende Arbeitsstoffe gewonnen, erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß auch Abfälle oder Rückstände derselben bei der Reinigung gefahrlos beseitigt werden.

(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der im Abs. 1 angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.

(3) § 58 Abs. 11 ist auf Reinigungsarbeiten anzuwenden.

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