§ 90m StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

X. Registrierung

§ 90m.

Einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung und eine Einstellung des Verfahrens nach diesem Hauptstück (§§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 und 90g Abs. 1) hat die Staatsanwaltschaft im Geschäftsregister derart zu kennzeichnen, daß dieser Umstand im Fall einer automationsunterstützten Namensabfrage für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Rechtswirksamkeit des Rücktritts oder der Einstellung angezeigt wird. Wenn das Strafverfahren nach § 90h nachträglich eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist diese Kennzeichnung zu löschen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040856

alte Dokumentnummer

N2199957855L

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