§ 90m StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

X. Registrierung

§ 90m

§ 90m. Einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung und eine Einstellung des Verfahrens nach diesem Hauptstück (§§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 und 90g Abs. 1) hat die Staatsanwaltschaft im Geschäftsregister derart zu kennzeichnen, daß dieser Umstand im Fall einer automationsunterstützten Namensabfrage für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Rechtswirksamkeit des Rücktritts oder der Einstellung angezeigt wird. Wenn das Strafverfahren nach § 90h nachträglich eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist diese Kennzeichnung zu löschen.

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