§ 90b StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

§ 90b.

Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage das Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluß der Hauptverhandlung mit Beschluß einzustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040845

alte Dokumentnummer

N2199957844L

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