Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
§ 90b.
Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage das Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluß der Hauptverhandlung mit Beschluß einzustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12040845
alte Dokumentnummer
N2199957844L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)