§ 90b BAO

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2009

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

§ 90b.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 90a Folgendes:

Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104648

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