Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.
§ 90b.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 90a Folgendes:
Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.
Schlagworte
Landesabgabe
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104648
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