Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
IXa. Hauptstück
Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion)
1. Allgemeines
§ 90a.
(1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
- 1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oder
- 2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oder
- 3. die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 90f), oder
- 4. einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g)
- nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
- 1. die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
- 2. die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und
- 3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
Schlagworte
Schöffengericht
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12040844
alte Dokumentnummer
N2199957843L
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