§ 90a NO

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Besondere Maßnahmen aufgrund von COVID-19

§ 90a.

Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, so können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen unter sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3 sowie § 79 Abs. 9 auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40222719

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