§ 90a LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2016

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 53/2000 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 26/2016 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 28/2002, LGBl. Nr. 27/2006, LGBl. Nr. 9/2008, LGBl. Nr. 12/2015, LGBl. Nr. 26/2016

§ 90a

Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

(1) Dienstgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt. Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder der Importeurinnen und Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure einholen.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2016)

(3) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgeberinnen und Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 1 Folgendes:

  1. 1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach
  1. a) der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,
  2. b) dem Chemikaliengesetz 1996,
  3. c) dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,
  4. d) dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder
  5. e) dem Biozidproduktegesetz,
  1. 2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Dienstgeberinnen oder Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(4) Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen auf die Dienstnehmer ermitteln. Sie müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen. Gegebenenfalls sind die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen; die Ermittlung nach dem ersten Satz zusätzlich auch bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können.

28.04.2016

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