§ 90 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Andere Tätigkeiten

§ 90.

(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.

(2) Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.

(3) Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:

  1. 1. auf Provisionsbasis beruhen oder
  2. 2. die Unabhängigkeit des Berufsberechtigten gefährden.

(5) Gegen einen Bescheid, mit dem eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

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