Zuständigkeit zur Beschlußfassung über die unfreiwillige Versetzung
des Richters auf eine andere Planstelle und über die unfreiwillige Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand
§ 90
§ 90. Die Beschlußfassung über die unfreiwillige Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle und über die unfreiwillige Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Verfügung, Aufhebung oder Ablehnung der Enthebung nach §§ 95, 96 und 97 obliegt als Dienstgericht
- 1. dem Oberlandesgericht hinsichtlich der im Sprengel dieses Gerichtshofes ernannten Richter mit Ausnahme der Vizepräsidenten und der Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz sowie der beim Oberlandesgericht ernannten Richter;
- 2. dem Obersten Gerichtshof hinsichtlich aller übrigen Richter.
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