§ 90 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Klausurprüfung

§ 90.

(1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine oder zwei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
  1. a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
  2. b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 und
  1. 3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ oder
  2. 2. bei schulautonomer Zusammenfassung mit anderen Pflichtgegenständen die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“ dieses schulautonomen Pflichtgegenstandes oder dieser schulautonomen Pflichtgegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171733

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