§ 90 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2010

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde

§ 90.

(1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirkes die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 91 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirkes in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.

(3) Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 60 im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 60 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beige- farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
  3. 3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
  4. 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die ermittelten Zwischenergebnisse unverzüglich der zuständigen Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach der Wahl hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.

(4) Am achten Tag nach der Wahl wird der Vorgang gemäß Abs. 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten (§ 60 Abs. 3 Z 8), wiederholt. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde auch für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und den Vorzugsstimmenprotokollen (Abs. 2) hinzuzufügen.

(5) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 60 Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(6) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Abs. 1, 2 und 5 und die §§ 86 bis 89 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

(7) Auf Wunsch hat der Bezirkswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

(8) Fällt der in Abs. 3 oder in Abs. 4 genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Wahlkarten am nächsten Werktag statt.

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