§ 90 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 90.

(1) Kommt die landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten.

(2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens weiterzuführen, soweit nicht gemäß § 81 vorzugehen ist.

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101505

alte Dokumentnummer

N6198511333T

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