§ 90 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1958

§ 90. Ersichtlichmachung im Grundbuch.

Die zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde (§ 93) hat die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Die Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen.

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