Ernennung der Mitglieder
§ 90
§ 90. Die Mitglieder des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Ernennung der Mitglieder
§ 90
§ 90. Die Mitglieder des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
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