§ 90 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Ernennung der Mitglieder

§ 90

§ 90. Die Mitglieder des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihre Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

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