Berufsausübung
§ 90.
Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im Dienstverhältnis
- 1. zu einer Krankenanstalt,
- 2. zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
- 3. zu freiberuflich tätigen Ärzten,
- 4. zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
- 5. zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
erfolgen.
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