§ 90 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Vollziehung

§ 90.

Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 89 Abs. 7 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 89 Abs. 1 bis 6 sind je nach ihrem Wirkungsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 46 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 85 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

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