§ 90 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

2. Bücherlich nicht eingetragene Liegenschaften.

§. 90.

(1) Wenn die Liegenschaft, an der oder an deren Antheil für die vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht begründet werden soll, in ein öffentliches Buch nicht aufgenommen ist, so ist zum Erwerbe des Pfandrechtes die vom Executionsgerichte auf Grund der Executionsbewilligung vorzunehmende pfandweise Beschreibung der zu pfändenden Liegenschaft erforderlich.

(2) Dem Antrage auf Executionsbewilligung ist in diesem Falle ein die Liegenschaft betreffender Auszug aus dem Cataster beizulegen.

(3) Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebüren ist nicht nothwendig.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Exekutionsbewilligung, Kataster, Nebengebühren, Anteil

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021013

alte Dokumentnummer

N2189616813T

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