§ 90 BörseG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Bedingungen für Anbieter konsolidierter Datenticker (CTP)

§ 90.

(1) Ein CTP hat über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen zu verfügen, um die gemäß den Artikeln 6 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben zumindest folgende Einzelheiten zu umfassen:

  1. 1. Kennung des Finanzinstruments,
  2. 2. Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde,
  3. 3. Volumen des Geschäfts,
  4. 4. Zeitpunkt des Geschäfts,
  5. 5. Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde,
  6. 6. Kurszusatz des Geschäfts,
  7. 7. Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code „SI“ oder andernfalls der Code „OTC“,
  8. 8. sofern anwendbar, die Tatsache, dass die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts durch die Wertpapierfirma auf einem Computeralgorithmus beruhte,
  9. 9. sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag,
  10. 10. Kennzeichnung bezüglich der Ausnahme, der das Geschäft unterlag, falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b dieser Verordnung gewährt wurde.

(2) Ein CTP hat über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen zu verfügen, um die gemäß den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die folgenden Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen, wobei zumindest folgende Einzelheiten zur Verfügung zu stellen sind:

  1. 1. Kennung oder kennzeichnende Merkmale des Finanzinstruments,
  2. 2. Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde,
  3. 3. Volumen des Geschäfts,
  4. 4. Zeitpunkt des Geschäfts,
  5. 5. Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde,
  6. 6. Kurszusatz des Geschäfts,
  7. 7. Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code „SI“ oder andernfalls der Code „OTC“,
  8. 8. sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.

(3) Der CTP hat sicherzustellen, dass die bereitgestellten Daten von allen geregelten Märkten, MTF, OTF und APA und für die in der delegierten Verordnung (EU) 2017/571 festgelegten Finanzinstrumente konsolidiert werden.

(4) Der CTP hat wirksame administrative Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Insbesondere hat ein Marktbetreiber oder ein APA, der bzw. das auch einen konsolidierten Datenticker anbietet, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise zu behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen zu treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

(5) Der CTP hat solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den CTP, jederzeit ausreichende Mittel vorzuhalten und Notfallsysteme einzurichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195612

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