§ 90 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Büro der Bundesarbeitskammer

§ 90.

(1) Die Bürogeschäfte der Bundesarbeitskammer werden durch das Kammerbüro der Arbeiterkammer für Wien als Büro der Bundesarbeitskammer besorgt.

(2) Der Direktor der Arbeiterkammer für Wien leitet das Büro der Bundesarbeitskammer.

(3) Der Arbeiterkammer für Wien ist von den anderen Arbeiterkammern ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3% der jährlichen Einnahmen aus Kammerumlagen spätestens zwei Wochen nach Genehmigung ihres Rechnungsabschlusses zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105862

alte Dokumentnummer

N6199118120J

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