Büro der Bundesarbeitskammer
§ 90.
(1) Die Bürogeschäfte der Bundesarbeitskammer werden durch das Kammerbüro der Arbeiterkammer für Wien als Büro der Bundesarbeitskammer besorgt.
(2) Der Direktor der Arbeiterkammer für Wien leitet das Büro der Bundesarbeitskammer.
(3) Der Arbeiterkammer für Wien ist von den anderen Arbeiterkammern ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3% der jährlichen Einnahmen aus Kammerumlagen spätestens zwei Wochen nach Genehmigung ihres Rechnungsabschlusses zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105862
alte Dokumentnummer
N6199118120J
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