LGBl. Nr. 2/2012
§ 8m
Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung
(1) Die Bewilligungsinhaberin, die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter und die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art ihres Erachtens besonders nahe liegt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,
- 1. dass eine Transaktion einer Besucherin oder eines Besuchers in einem Automatensalon oder den Betriebsräumlichkeiten der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners der Geldwäscherei dient, oder
- 2. dass die Besucherin oder der Besucher des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Strafgesetzbuch angehört oder eine Transaktion der Besucherin oder des Besuchers im Automatensalon oder den Betriebsräumlichkeiten der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d Strafgesetzbuch dient, so hat die Bewilligungsinhaberin oder seine Vertragspartnerin oder sein Vertragspartner unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Bundeskriminalamtgesetz) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. § 41 Abs. 1 vorletzter Satz und Abs. 3, 4 und 7 Bankwesengesetz sind auf die Bewilligungsinhaberin nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.
(2) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass die Besucherin oder der Besucher eines Automatensalons oder einer Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter oder die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner die Besucherin oder den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit dem gemäß § 40 Abs. 2 Bankwesengesetz erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch des Automatensalons bzw. das Spiel an den Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten zu untersagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen.
(3) Ergibt sich bei der für die Überprüfung zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, § 41 Abs. 4 Bankwesengesetz nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. Die Geldwäschemeldestelle hat der Bewilligungsinhaberin Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
23.01.2012
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