LGBl. Nr. 2/2012
§ 8g
Einzelaufstellung
(1) Die Einzelaufstellung ist nur in Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 hat. Die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten hat hiebei in einem gesonderten, entsprechend gekennzeichneten Raum zu erfolgen, zu dem Minderjährige keinen Zutritt haben dürfen.
(2) Die Entfernung der Betriebsräumlichkeiten von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren muss mehr als 200 Meter Luftlinie (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin hat die Einhaltung des erforderlichen Abstands mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.
23.01.2012
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