§ 8d SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1993

Abs. 1 und 2: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2) Abs. 3: Diese Grundsatzbestimmung ist gegenüber den Ländern bereits am 31.7.1993 in Kraft getreten. (§ 131 Abs. 7 Z 7)

Führung ganztägiger Schulformen

§ 8d.

(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 1.9.1994 gestaffelt in Kraft)

(3) (Grundsatzbestimmung) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, gilt Abs. 1 als Grundsatzbestimmung. Die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Übungsschulen) erfolgt auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40255535

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