Abs. 1 und 2: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2) Abs. 3: Diese Grundsatzbestimmung ist gegenüber den Ländern bereits am 31.7.1993 in Kraft getreten. (§ 131 Abs. 7 Z 7)
Führung ganztägiger Schulformen
§ 8d.
(Anm.: Abs. 1 und 2 treten mit 1.9.1994 gestaffelt in Kraft)
(3) (Grundsatzbestimmung) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, gilt Abs. 1 als Grundsatzbestimmung. Die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Übungsschulen) erfolgt auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40255535
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)