Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016
Unselbständige Berufsausübung
§ 8c.
(1) Personen, die einen Anpassungslehrgang gemäß § 6c absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.
(2) Studierende in Ausbildung zu einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst sind nur zur unselbständigen Durchführung der entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen ihres Berufsbildes unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person berechtigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR40179749
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)