§ 8c MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016

Unselbständige Berufsausübung

§ 8c.

(1) Personen, die einen Anpassungslehrgang gemäß § 6c absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.

(2) Studierende in Ausbildung zu einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst sind nur zur unselbständigen Durchführung der entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen ihres Berufsbildes unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person berechtigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40179749

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