§ 8b.
Die Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 8b.
Die Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
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