§ 8b Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Führung der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung

§ 8b

(1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen; hiebei können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die gemäß § 15 festgelegten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bedarf, der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

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