§ 8b CFPG

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2023

Ergänzungsgutachten

§ 8b.

(1) Hat die COFAG auf Grund des übermittelten Berichts (§ 8a) begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse kann sie vom Bundesminister für Finanzen im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) anfordern. In der Anforderung ist der Grund für den Zweifel anzugeben. Für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens kann eine Förderungsprüfung gemäß § 7 beauftragt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erstellung des Ergänzungsgutachtens mit Verordnung näher zu regeln.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Zuschüsse auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2020.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40255517

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