§ 8a VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Jetzt § 8b

Verwertung von Gegenständen

§ 8a.

Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 11 Abs. 1.

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