Jetzt § 8b
Verwertung von Gegenständen
§ 8a.
Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 11 Abs. 1.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 11 Abs. 1.
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