§ 8a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Ausländische Versicherungsunternehmen

§ 8a.

(1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Mit dem Geschäftsplan sind jedoch die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Mit dem Geschäftsplan ist vorzulegen:

  1. 1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, welche Versicherungszweige das Versicherungsunternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt,
  2. 2. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072125

alte Dokumentnummer

N5197820888L

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