§ 8a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Ausländische Versicherungsunternehmen

§ 8a.

(1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der FMA zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 2 Z 3 ist auf das Gesamtunternehmen anzuwenden. § 8 Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden.

(2) Mit dem Geschäftsplan ist vorzulegen:

  1. 1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, welche Versicherungszweige das Versicherungsunternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt,
  2. 2. wenn das Versicherungsunternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020912

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