Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 8a.
(1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der FMA zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 2 Z 3 ist auf das Gesamtunternehmen anzuwenden. § 8 Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden.
(2) Mit dem Geschäftsplan ist vorzulegen:
- 1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, welche Versicherungszweige das Versicherungsunternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt,
- 2. wenn das Versicherungsunternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40020912
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