§ 8a
§ 8a. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996 sind erstmals auf den mit 1. Jänner 1997 beginnenden Abrechnungszeitraum anzuwenden. § 3 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996 ist letztmalig auf den mit 31. Dezember 1996 endenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.
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