§ 8a Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2001

§ 8a.

(1) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996 sind erstmals auf den mit 1. Jänner 1997 beginnenden Abrechnungszeitraum anzuwenden. § 3 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996 ist letztmalig auf den mit 31. Dezember 1996 endenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals auf den mit 1. Jänner 2002 beginnenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004228

Dokumentnummer

NOR40018961

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