§ 8a Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

Diplomarbeit

§ 8a.

(1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem dem Studium der Ernährungswissenschaften zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun (§ 25 Abs. 1 AHStG).

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des Kandidaten in den letzten zwei Wochen des siebenten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12125351

alte Dokumentnummer

N7199433124J

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