§ 8a Stromkennzeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013

Nachweise für die Erzeugung elektrischer Energie durch Pumpspeicherkraftwerke

§ 8a.

(1) Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Pumpspeicherkraftwerk oder ein aus Pumpspeicherkraftwerken bestehender Kraftwerkspark angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jedes Pumpspeicherkraftwerk oder jeden aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkspark getrennt jene Mengen an Elektrizität zu melden,

  1. 1. die im Vormonat für den Pumpvorgang geliefert wurden sowie
  2. 2. die durch das jeweilige Pumpspeicherkraftwerk bzw. den jeweiligen aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkspark erzeugt wurden.

(2) Der Betreiber eines Pumpspeicherkraftwerks oder eines aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerksparks muss sicherstellen, dass binnen 14 Tagen nach Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 gültige Nachweise in Höhe der abgegebenen Meldung auf sein Pumpspeicherbetreiberkonto transferiert wurden.

(3) Die gemäß Abs. 2 und 4 auf das Pumpspeicherbetreiberkonto transferierten Nachweise, abzüglich der gemäß § 79a Abs. 2 zweiter Satz ElWOG 2010 gelöschten Nachweise, sind als Nachweise für die Erzeugung elektrischer Energie durch Pumpspeicherkraftwerke heranzuziehen. Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss erzeugt wird, gilt § 10 Ökostromgesetz 2012. Erfolgt keine Auswahl bestimmter auf das Pumpspeicherbetreiberkonto transferierter Nachweise durch den Betreiber des Pumpspeicherkraftwerks oder des aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkparks, werden die Nachweise mit dem ältesten Erzeugungsdatum zuerst herangezogen.

(4) Nachweise, die auf das Pumpspeicherbetreiberkonto transferiert wurden, können vom Betreiber des Pumpspeicherkraftwerks oder des aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkparks jederzeit mit gültigen Nachweisen für Strom aus dem gleichen Primärenergieträger ersetzt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20007459

Dokumentnummer

NOR40160037

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