Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2001
§ 8a.
Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen bzw. das Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst abzuerkennen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2001
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10005236
Dokumentnummer
NOR40024613
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