§ 8a Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2005

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2006 anzuwenden (vgl. § 9).

Verwaltungskostenrückstellung

§ 8a.

Der Prüfbericht gemäß § 1 Abs. 5 hat folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes hinsichtlich Führung und Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung.
  2. 2. Die Veränderungen der Verwaltungskostenrückstellung im Geschäftsjahr sind detailliert darzustellen.
  3. 3. Wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung geführt, so ist Folgendes anzugeben:
  1. a) Zeitpunkt der letzten Kontrollrechnung,
  2. b) Zeitpunkt, zu dem die nächste Kontrollrechnung vorgesehen ist,
  3. c) wurde im Geschäftsjahr eine Kontrollrechnung durchgeführt, sind die Methodik, das Ergebnis sowie die Schlussfolgerungen anzugeben.
  1. 4. Besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 4 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben.
  2. 5. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt.“
  3. 6. Eigenhändige Unterschrift des Prüfaktuars.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Unterdeckung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004453

Dokumentnummer

NOR40072073

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